FAQ

Häufige Fragen und Antworten.

Es muss ein Antrag beim Amt für Wohnungswesen für eine „Mietberechtigung“ gestellt werden. Den Antrag zum Ausfüllen finden Sie hier. Mit der „Mietberechtigung“ des Amtes für Wohnungswesen können Sie sich bei den Wohnungseigentümern bewerben.

Wenn dann eine passende Wohnung für Sie frei ist und Sie sich mit Ihrem neuen Vermieter einig sind, überreichen Sie Ihre „Mietberechtigung“ und erhalten dann eine gute und bezahlbare Wohnung.

Beide Berechtigungen sind in der Regel nicht möglich.

Die Fairmieten-Programme sind eine Anschlussförderung zu den klassischen „Sozialwohnungen“ im Stadtgebiet.
Eine Registriernummer für Sozialwohnungen erhalten Sie, wenn Sie über geringe Einkünfte verfügen. Für Haushalte mit mittleren Einkommen, die über den Einkommensgrenzen für die Sozialwohnungen liegen, gibt es die Fairmieten-Programme.

Ob Ihr Einkommen in den Einkommensgrenzen für das Fairmieten-Programm liegt, können Sie mit dem Rechner testen.

Benutzen Sie unseren Einkommensrechner. Der Rechner prüft unverbindlich, ob Ihr Einkommen im gültigen Einkommensbereich für Ihre Haushaltsgröße liegt und gibt Ihnen sofort eine Rückmeldung.

Der Einkommensbereich definiert sich durch eine untere und eine obere Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenzen werden alle 3 Jahre angepasst und zentral vom Stadtplanungsamt Frankfurt am Main veröffentlicht. Die letzte Veröffentlichung der oberen Einkommensgrenze können Sie hier abrufen. Die unteren Einkommensgrenzen können Sie hier abrufen.

Das Antragsformular finden Sie hier.

In unserer interaktiven Datenbank können Sie sich die Standorte der Förderwohnungen im Stadtgebiet anzeigen lassen und erhalten die Kontaktdaten zu den jeweiligen Vermietern.

„Förderweg 2“ ist die aktuelle Förderung für Haushalte mit mittleren Einkommen. Die Wohnungen aus diesem Programm werden – abhängig von Ihrem Einkommen – für 8,50 €. 9,50 € und 10,50 € pro Quadratmeter vermietet.
Das „Frankfurter Programm für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau (FamSen)“ ist das Vorgängerprogramm. Diese Wohnungen besitzen in der Regel eine größere Wohnfläche, dafür gibt es nur zwei unterschiedliche Mietstufen, die jedoch für jedes Objekt einzeln beim Bau festgelegt wurden. Die aktuellen Miethöhen können Sie unserer interaktiven Datenbank entnehmen.

Elterngeld wird als Einkommen angerechnet. Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Prüfung der Mietberechtigung ist abhängig vom Jahreshaushaltseinkommen. Für beide Programme gelten bezüglich des Einkommens dieselben Ober- und Untergrenzen.

Ob bereits eine vergleichbar hohe Miete gezahlt wird, ist für die Berechnung unerheblich.

Nein, ein Bürge und dessen Einkommen kann bei der Berechnung/Prüfung nicht berücksichtigt werden.

Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antrag und sind an der jeweiligen Stelle im Antragsformular vermerkt. Eventuell werden Sie nach Antragseingang beim Amt für Wohnungswesen aufgefordert, ergänzende Unterlagen einzureichen.

Für die Bearbeitung Ihres Anliegens kann es notwendig sein, dass wir Unterlagen von Ihnen benötigen, die personenbezogene Daten enthalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass gewöhnliche, unverschlüsselte E-Mails keinen sicheren Übertragungsweg für personenbezogene Daten darstellen. Bitte bedenken Sie das, wenn Sie uns Ihre Dokumente und Unterlagen zukommen lassen. Sichere Übertragungswege sind Postsendung oder Einwurf beim Amt für Wohnungswesen (Adickesallee 67/69, 60322 Frankfurt am Main).

Wenn alle Unterlagen Vollständigkeit vorliegen, kann Ihr Antrag in der Regel innerhalb von 4 Wochen bearbeitet werden. Bei fehlenden Unterlagen, aber auch bei erhöhtem Arbeitsaufwand (Anzahl der zu prüfenden Unterlagen) und bei erhöhtem Arbeitsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit erhöhen.

Damit können Sie sich an alle Vermieter (die in der interaktiven Datenbank aufgeführt sind) wenden. Sofern dieser Ihnen ein Wohnungsangebot machen kann, kann die Vermietung an Sie erfolgen. Vorausgesetzt die Wohnungsdaten entsprechen der Ihnen ausgestellten Mietberechtigung.

Die Gültigkeitsdauer der Mietbescheinigung beträgt ab Datum der Ausstellung 2 Jahre.

Eine ausgestellte Mietberechtigung ist 2 Jahre gültig und Änderungen (z. B. wenn sich Ihr Einkommen verändert) werden nicht vorgenommen. Sie müssen nichts veranlassen und können die Bescheinigung weiter für Ihre Wohnungssuche einsetzen.

Ändert sich Ihre Haushaltsgröße (z. B. durch eine Schwangerschaft oder durch den Auszug einer Person) ändert sich auch die Wohnungsgröße, die Sie im Förderprogramm erhalten können. Melden Sie sich in diesen Fällen bitte beim Amt für Wohnungswesen. Wir prüfen dann, ob Ihnen eine neue Mietberechtigung ausgestellt werden kann.

Eine Verlängerung der ausgestellten Mietberechtigung ist nicht möglich. Sie verliert nach 2 Jahren ihre Gültigkeit. Sie könne einfach ca. einen Monat vor dem Ablaufdatum einen neuen Antrag stellen. Es wird dann geprüft, ob Sie eine neue Mietberechtigung erhalten können.